Rn 82

Die stillschweigende, automatisch eintretende oder von einer Erklärung des Verwenders abhängige (Grüneberg/Grüneberg § 309 Rz 92) Verlängerung des Vertragsverhältnisses ist seit 1.3.22 für Neuverträge nach Nr 9b unzulässig, es sei denn, das Vertragsverhältnis wird auf unbestimmte Zeit verlängert und der andere Vertragsteil kann es jederzeit mit einer Frist von höchstens 1 Monat kündigen. Daneben bestehende gesetzliche Kündigungsrechte bleiben unberührt. Die Neuregelung soll Verbraucher vor langen vertraglichen Bindungen durch ungewollte Vertragsverlängerungen schützen und ihnen einen Wechsel zu anderen Anbietern ermöglichen (BTDrs 19/30840, 14). Bisher (auch weiter für Altverträge, Art 229 § 60 S 2 EGBGB) war nur eine Verlängerung um mehr als 1 Jahr unzulässig, wobei die Angemessenheit von kürzeren Verlängerungen an § 307 zu messen war (s 16. Aufl).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge