Rn 15

Nr 2b schützt, anders als § 273, nur Ansprüche aus demselben Vertragsverhältnis, derentwegen dem Kunden die Zurückbehaltung seiner Leistung untersagt oder eingeschränkt werden soll. Erweitert eine Klausel dagegen das Zurückbehaltungsrecht des Verwenders, ist sie an § 307 zu messen, nicht an Nr 2b (MüKo/Wurmnest § 309 Nr 2 Rz 18). Unzulässig sind Ausschlussklauseln beim Rücktritt vom Eigenheimbewerbervertrag (BGH NJW 75, 165). Gleiches gilt für die Klauseln ›Kasse gegen Faktura‹ oder ›Kasse gegen Dokumente‹ bei Nichtkaufleuten (RGZ 132, 306; BGHZ 14, 62) sowie ›Zahlung ohne Garantienachweis‹ (LG Frankfurt/M NJW-RR 87, 1003) oder ›Rechnungsbetrag sofort ohne Abzug zu bezahlen‹ (Köln VuR 96, 259 [OLG Köln 29.03.1996 - 6 U 68/95]; aA MüKo/Wurmnest § 309 Nr 2 Rz 19).

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