Rn 44

Nr 5 hat über § 307 Indizfunktion für die Inhaltskontrolle im unternehmerischen Geschäftsverkehr (BGHZ 101, 365; NJW 14, 3722 Rz 32 zur Einwendungsfristklausel in Gewerbemietvertrag); doch kann im b2b-Bereich die Hinweispflicht (Nr 5b) entfallen (vgl Stoffels Rz 658). Unberührt bleiben die Grundsätze über das Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben.

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