Rn 11

Die für Annahmefristen dargestellten Grundsätze (s Rn 6) gelten entspr: Nicht hinreichend bestimmt ist eine Frist, wenn der Leistungszeitpunkt vom Vertragspartner des Verwenders nicht ohne besondere Mühe und Aufwand berechnet werden kann (BGH WM 89, 1603) oder auch, wenn die Fälligkeit von einem Umstand abhängt, der ausschließlich oder tw von einer freien Entscheidung des Verwenders abhängt (BGH NJW 22, 701 [BGH 11.11.2021 - IX ZR 237/20] für Mietzahlungspflicht, die mit Inbetriebnahme der vom Verwender gemieteten Anlage beginnt).

 

Rn 12

Einzelfälle (bestimmt +, nicht –): Beginn der Lieferzeit ›mit schriftlicher Bestätigung der Maße durch den Hersteller‹ (–BGH NJW 85, 855 [BGH 06.12.1984 - VII ZR 227/83]); Lieferung ›in branchenüblicher Frist‹ (–Köln BB 82, 638); ›Lieferfristen und Termine sind unverbindlich‹ (–Kobl WM 83, 1272); ›Abnahme bei Übergabe des Hauses an den Kunden‹ im Subunternehmervertrag (–BGH NJW 97, 395 [BGH 29.10.1996 - VI ZR 310/95]); Lieferfristangabe ›idR‹ (–KG NJW 07, 2266 [KG Berlin 03.04.2007 - 5 W 73/07]); Fristbeginn am ›Ende der Widerrufsfrist‹ (–Kobl NJW-RR 93, 1081 [OLG Koblenz 19.02.1993 - 2 U 527/91]); ›Vom Verkäufer nicht zu vertretende Störungen […], die auf einem unvorhersehbaren und unverschuldeten Ereignis beruhen, verlängern die Lieferzeit entspr‹ (+Köln NJW-RR 01, 198 [OLG Köln 21.05.1999 - 6 U 122/98] im Zusammenspiel mit anderen Bestimmungen); Verlängerung der Lieferfrist bei Streiks und ähnlichen Ereignissen (–Stuttg NJW 81, 1105).

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