Rn 11

Der Vertragspartner des Verwenders trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass ihn die Klausel unangemessen benachteiligt (BGH WM 96, 56 [BGH 21.11.1995 - XI ZR 255/94]; 91, 1642 [BGH 29.05.1991 - IV ZR 187/90]). Der Verwender muss aber die sein Angebot bestimmenden und für die Beurteilung der Unangemessenheit relevanten (etwa für die Amortisation bei Laufzeitklauseln) Daten offenlegen und ihre Marktkonformität darstellen (BGHZ 153, 156). Das Gericht hat die Unangemessenheit vAw zu prüfen (EuGH NJW 13, 2579; NJW 09, 2367).

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