Rn 6

Eine Ausnahme vom VgR gilt dann, wenn die beanstandete Klausel einen sachlich und sprachlich abtrennbaren, für sich wirksamen Teil aufweist (BGH NJW 01, 294 [BGH 27.09.2000 - VIII ZR 155/99]; 97, 3437). Dies setzt voraus, dass der unwirksame Klauselteil ohne weiteres gestrichen werden kann und der als wirksam anzusehende Rest aus sich heraus verständlich bleibt, ohne dass von einer gänzlich neuen Vertragsgestaltung gesprochen werden muss (›blue pencil test‹, BGH NJW 15, 928 Rz 23; ZIP 23, 527 Rz 44; BAG NZA 22, 713 Rz 57; Grüneberg/Grüneberg § 306 Rz 7). Dies gilt etwa für Klauseln über Fristbeginn und -länge (BGH NJW 88, 2106, 2107 [BGH 24.03.1988 - III ZR 21/87]), Voraussetzungen und Folgen einer Kündigung (BGH NJW 88, 200 [BGH 01.10.1987 - IX ZR 117/86]), Abgabe und Empfang von Erklärungen (BGH NJW 97, 3437 [BGH 10.09.1997 - VIII ARZ 1/97]), Schönheitsreparaturen und Reparaturkosten (BayObLG NJW-RR 97, 1373), Gefahrtragungsregeln für den Fall der Beschädigung oder des Untergangs (BGH BB 98, 1126).

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