Rn 4

Ausreichend ist, dass die Vertragsbedingungen zeitlich vor dem Vertragsschluss fertig formuliert vorliegen, um in künftige Verträge einbezogen zu werden (MüKo/Fornasier § 305 Rz 13). Das Gesetz verlangt keine Schriftform (BGH NJW 99, 2180). Auch die als Textbaustein im PC (BGH NJW 88, 410 [BGH 30.09.1987 - IVa ZR 6/86]) oder nur ›im Kopf des Verwenders‹ gespeicherte, immer wieder (handschriftlich) verwendete Vertragsbestimmung fällt unter I 1 (BGH NJW 99, 2180; 92, 2759 [BGH 25.06.1992 - VII ZR 128/91]; BAG NZA 22, 1271 [BAG 04.05.2022 - 5 AZR 474/21] Rz 16). Die Formulierung der Klausel muss nicht in jedem Verwendungsfall exakt übereinstimmen, solange nur das in der Klausel enthaltene materielle Regelungsmodell in jedem Verwendungsfall gleich bleibt (BGH NJW 00, 1110 [BGH 03.11.1999 - VIII ZR 269/98]). Erfasst werden diese Klauseln auch dann, wenn die Einfügung gelegentlich unterbleibt (BGH NJW 99, 2180 [BGH 10.03.1999 - VIII ZR 204/98]; Grüneberg/Grüneberg § 305 Rz 8). Keine ›AGB aus dem Kopf‹ sind interne Betriebsanweisungen (Köln ZIP 04, 1496; Hamm BKR 02, 1016). Sie können jedoch einen Umgehungstatbestand darstellen, s § 306a Rn 2.

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