Rn 42

Die Einbeziehung von AGB durch Rahmenvereinbarungen (s zB Ziff 1 (1) AGB-Banken sowie §§ 5, 7, 8 VVG) ist nur unter drei Voraussetzungen zulässig. Die Rahmenvereinbarung muss eine Einbeziehungsvereinbarung enthalten, die den Voraussetzungen des II genügt (BGH NJW-RR 87, 112 [BGH 18.06.1986 - VIII ZR 137/85]). Diese Einbeziehungsvereinbarung muss sich auf ›bestimmte‹ AGB beziehen. Die Geltungserstreckung in die Zukunft kann also nicht auf zukünftige, im Zeitpunkt des Abschlusses der Rahmenvereinbarung noch unbestimmte Fassungen (›in ihrer jeweils geltenden Fassung‹) dieser AGB ausgedehnt werden (Berger ZGS 04, 334). Schließlich kann die Rahmenvereinbarung AGB nur für eine ›bestimmte Art von Rechtsgeschäften‹ einbeziehen. Im Einklang mit der durch die Rahmenvereinbarung angestrebten Rationalisierungsfunktion muss es genügen, wenn es sich um mehrere Arten verwandter Geschäfte handelt (U/B/H/Ulmer/Habersack § 305 Rz 207; Stoffels Rz 311).

 

Rn 43

Im Verkehr mit Unternehmern müssen nach § 310 I die Voraussetzungen des III nicht eingehalten werden.

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