Rn 40

Verweisen im unternehmerischen Rechtsverkehr beide Parteien auf ihre AGB, so gilt das ›Prinzip der Kongruenzgeltung‹. Sie werden nur insoweit Vertragsbestandteil, als sie sich decken. Dies gilt auch dann, wenn beide AGB Abwehrklauseln enthalten (BGH NJW 91, 1606 [BGH 23.01.1991 - VIII ZR 122/90]; 85, 1840 [BGH 21.02.1985 - VII ZR 160/83]). Die Abwehrklausel schließt auch ergänzende Klauseln des anderen Vertragsteils aus (BGH NJW-RR 01, 484 [BGH 24.10.2000 - X ZR 42/99]). Ansonsten ist die fehlende Kongruenz der AGB durch Auslegung aufgrund einer Gesamtwürdigung aller einschlägigen Regelungen zu ermitteln (BGH NJW 02, 1653 [BGH 09.01.2002 - VIII ZR 304/00]; 85, 1839 [BGH 20.03.1985 - VIII ZR 327/83]). Zum Verhältnis von Gerichtsstands- und Schiedsklausel BGH SchiedsVZ 07, 273 [BGH 25.01.2007 - VII ZR 105/06].

 

Rn 41

Soweit sich die AGB widersprechen, gilt in Anlehnung an den in § 306 II enthaltenen Rechtsgedanken das dispositive Gesetzesrecht, wenn die Parteien trotz der fehlenden Übereinstimmung der AGB einverständlich mit der Durchführung des Vertrages beginnen (BGHZ 61, 288 f; NJW 91, 1606). Auf der sachenrechtlichen Ebene kann sich eine Eigentumsvorbehaltsklausel auch dann durchsetzen, wenn sie wegen Kollision mit anderslautenden AGB nicht wirksam in den schuldrechtlichen Vertrag einbezogen wurde (BGHZ 104, 137; NJW 82, 1749). Zu internationalen Verträgen (CISG) s BGH NJW 02, 1653.

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