Rn 2

Mit der in 1 der Vorschrift statuierten Haftungsverschärfung wird klargestellt, dass der säumige Schuldner trotz einer eigentlich einschlägigen Haftungserleichterung (etwa nach §§ 521, 690; zu weiteren Fällen s etwa § 277 Rn 1) für jede Fahrlässigkeit einzustehen hat. Hierdurch wird er – ebenso wie nach § 300 I ein sich im Verzug befindender Gläubiger – vom Gesetzgeber für seine Säumnis sanktioniert (s.o. Rn 1). Dies gilt grds auch, wenn eine nach AGB grds zulässige (vgl § 309 Nr 7b, Nr 8) vertragliche Beschränkung der Haftung auf grobe Fahrlässigkeit eingreifen würde; allerdings kann eine solche – § 287 ist dispositiv – dahingehend auszulegen sein, dass auch S 1 abbedungen sein soll (NK/Schulte-Nölke § 287 Rz 2). Mit Blick auf die in S 2 normierte verschuldensunabhängige Haftung des Schuldners ›wegen der Leistung‹, ist S 1 allerdings nur dann von praktischer Relevanz, wenn es um Pflichtverletzungen geht, die nicht selbst zum Untergang bzw zu einer Verschlechterung des Leistungsgegenstandes führen, dh im Falle der bloßen Verzögerung und im Falle sonstiger Pflichtverletzungen nach § 241 II (Jauernig/Stadler § 287 Rz 1). S 1 ist nicht auf die Fälle beschränkt, in denen der Schuldner etwas Bestimmtes herauszugeben hat, sondern gilt etwa auch für Dienstleistungspflichten (BTDrs 14/6040, 148) oder Unterhaltsansprüche (s Rn 3).

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