Rn 1

§ 282 regelt – abw vom irreführenden Wortlaut – einen Sonderfall des Schadensersatzes statt der ganzen Leistung. Bei Verletzung einer Schutzpflicht soll das Erfüllungsinteresse hinsichtlich einer selbst nicht verletzten Pflicht (nur) ausnahmsweise beansprucht werden können, nämlich wenn die ganze Leistung dem Gläubiger wegen der Pflichtverletzung nicht mehr zuzumuten ist. Damit ist das allgemeine Prinzip der §§ 281–283 angesprochen, wonach die aus jedweder Pflichtverletzung folgende Unzumutbarkeit der weiteren schuldrechtlichen Bindung den Gläubiger dazu berechtigt, zum Schadensersatz überzugehen. Der Tatbestand der Vorschrift ist mit der Bezugnahme auf § 241 II folglich zu eng geraten (s Rn 2). Der Anwendungsbereich entspricht § 281 (s § 281 Rn 1).

 

Rn 2

Entgegen dem Wortlaut geht es damit nicht um einen Schadensersatz statt der Leistung, also um den Ersatz des Erfüllungsinteresses bzgl der verletzten Pflicht selbst. Vielmehr greift der Schadensersatz nach § 282 über das Maß der Pflichtverletzung hinaus auf die übrigen Teile des Vertrags aus und ist damit als Schadensersatz statt der ganzen Leistung zu qualifizieren (s.a. Schwab ZGS 03, 73, 75). Die Verfasser des Gesetzes haben sich dennoch – dh trotz der aufgezeigten Äquivalenz – gescheut, auch in § 282 von Schadensersatz statt der ganzen Leistung zu sprechen; dies dürfte seine Ursache darin finden, dass sich bei den – nach der insoweit zweifelhaften Vorstellung der Verfasser in den Anwendungsbereich der Vorschrift fallenden – Nebenpflichten ohne Leistungsbezug (vgl Huber/Faust 16) der hinreichende Zusammenhang mit der Leistung erst daraus ergibt, dass die Verletzung dieser Pflicht die Unzumutbarkeit begründet. Die Schwelle der Unzumutbarkeit der Annahme der schuldnerischen Leistung weicht im Kern nicht von der Grundregel des § 281 I 2 ab. Die Abgrenzung von § 281 richtet sich daher abw von einer verbreiteten Auffassung (etwa Jauernig/Stadler § 282 Rz 3) nur insoweit nach dem Typus der verletzten Pflicht, als § 282 für Schutzpflichten lex specialis zu § 281 ist (iE ebenso Grüneberg/Grüneberg § 282 Rz 1); für die Anwendung hilfreich ist es, § 282 lediglich als Konkretisierung von § 281 I 2, II Alt 2 aufzufassen.

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