Rn 16

Nach § 276 I 2 iVm §§ 827, 828 setzen die verschiedenen Verschuldensformen Verschuldensfähigkeit voraus. Danach sind verschuldensunfähig alle Personen bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres, § 828 I, sowie derjenige, der im Zustand der Bewusstlosigkeit oder in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit gehandelt hat, § 827 I. Ausgenommen ist der Fall, in dem sich jemand vorübergehend in diesen Zustand durch vorwerfbare Einnahme geistiger Getränke oder ähnl berauschender Mittel, zB Drogen, versetzt hat, § 827 II. Wer das 7., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet hat, ist beschränkt verschuldensfähig. Für bestimmte Schäden im Straßen- oder Schienenverkehr ist er bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres nur verantwortlich, wenn er vorsätzlich gehandelt hat, § 828 II. IÜ hängt seine Verantwortlichkeit davon ab, ob er bei der Verletzung einer Pflicht die zur Kenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hatte, § 828 III. Einsichtsfähigkeit genügt; auf Steuerungsfähigkeit soll es nicht ankommen. Die fehlende Vorhersehbarkeit der Schadensentwicklung ist unerheblich (Nürnbg NJW-RR 06, 1170). Auf § 829 verweist § 276 I 2 nicht; eine entspr Anwendung (dafür etwa Grüneberg/Grüneberg § 276 Rz 6) ist abzulehnen, weil die Billigkeitshaftung dem typischen Parteiwillen nicht entspricht (wie hier Jauernig/Stadler § 276 Rz 12). Die Liste der Privilegierungen ist auch sonst abschließend. Insbesondere begründet die Auszubildendeneigenschaft des Schuldners keine Beschränkung seiner Verschuldensfähigkeit (vgl BAG NZA 15, 1057 [BAG 19.03.2015 - 8 AZR 67/14] Rz 27 [§ 828 III ausreichend]).

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