Rn 22

Da das Zurückbehaltungsrecht dem Schuldner kein Befriedigungsrecht gewährt, sondern va ein Sicherungsmittel darstellt (Rn 4), räumt § 273 III dem Gläubiger das Recht ein, das Zurückbehaltungsrecht des Schuldners durch Sicherheitsleistung abzuwenden. Darin liegt ein wesentlicher Unterschied zu § 320, der eine Abwendung durch Sicherheitsleistung nicht zulässt. Voraussetzung ist, dass der Gläubiger die Sicherheit tatsächlich leistet, das bloße Angebot reicht nicht aus (RGZ 137, 355; hM Grüneberg/Grüneberg § 273 Rz 25).

 

Rn 23

Die Art der Sicherheitsleistung richtet sich nach § 232 ff (BGH NJW 88, 484 [BGH 20.10.1987 - X ZR 49/86]), doch ist abw davon die Sicherheitsleistung durch Bürgen ausgeschlossen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge