Rn 22
Da das Zurückbehaltungsrecht dem Schuldner kein Befriedigungsrecht gewährt, sondern va ein Sicherungsmittel darstellt (Rn 4), räumt § 273 III dem Gläubiger das Recht ein, das Zurückbehaltungsrecht des Schuldners durch Sicherheitsleistung abzuwenden. Darin liegt ein wesentlicher Unterschied zu § 320, der eine Abwendung durch Sicherheitsleistung nicht zulässt. Voraussetzung ist, dass der Gläubiger die Sicherheit tatsächlich leistet, das bloße Angebot reicht nicht aus (RGZ 137, 355; hM Grüneberg/Grüneberg § 273 Rz 25).
Rn 23
Die Art der Sicherheitsleistung richtet sich nach § 232 ff (BGH NJW 88, 484 [BGH 20.10.1987 - X ZR 49/86]), doch ist abw davon die Sicherheitsleistung durch Bürgen ausgeschlossen.
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