Rn 2

Es bestehen jedoch hinsichtlich des Verbots des Abzugs von Zinsen auch Ausnahmen. Ist der Schuldner gesetzlich zur Leistung gezwungen, wie zB bei Gefährdung der Sicherheit der Hypothek nach § 1133 3 oder bei vorzeitiger Rückgabe des Pfandes bei einer Rechtsverletzung seitens des Pfandgläubigers nach § 1217 (Staud/Bittner/Kolbe § 272 Rz 3; Erman/Artz § 272 Rz 1), lässt das Gesetz einen Abzug von Zwischenzinsen ausdrücklich zu. Eine andere Ausnahme stellen abw Vereinbarungen dar. Die Beweislast liegt bei demjenigen, der eine von der gesetzlichen Regel des § 272 abweichende Vereinbarung behauptet (Staud/Bittner/Kolbe § 272 Rz 7).

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