Rn 3

Ein Verstoß gegen das Entgeltverbot macht die Vereinbarung insofern (also nur hinsichtlich der Entgeltvereinbarung) nichtig nach § 134. Dies gilt nach den Gesetzesmaterialien auch für Umgehungskonstruktionen, wie zB bei Ermäßigungen oder anderen Anreizen für Barzahlung (BTDrs 18/11495, 146). Ein generelles Verbot von Ermäßigungen (Skonto) bei bestimmten Zahlungsarten oder Fristen kann daraus aber nicht abgeleitet werden (MüKoBGB/Krüger § 270a Rz 10; aA offenbar BRHP/Schmalenbach § 270a Rz 7).

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