Rn 2

Der Leistungsort ist der Ort, an dem die Leistungshandlung, jedenfalls ihr letzter Abschnitt (Larenz-SchuldR § 14 IVa), durch den Schuldner zu erbringen ist (Staud/Bittner/Kolbe § 269 Rz 2). Hiervon zu trennen ist der Erfolgsort, an welchem der Leistungserfolg eintritt (MüKoBGB/Krüger § 269 Rz 2). In der Praxis fallen beide Orte häufig zusammen, zB bei der Holschuld, bei der der Gläubiger die Leistung am Wohnort des Schuldners abzuholen hat, bei der Bringschuld, bei der die Leistung beim Gläubiger zu erbringen ist, sowie bei der Vereinbarung eines neutralen Leistungsortes, wodurch Elemente der Hol- und Bringschuld kombiniert werden (MüKoBGB/Krüger § 269 Rz 5 f, 8). Im Unterschied dazu fallen bei der Schickschuld, bei der die Leistung vom Schuldner an den Gläubiger versandt wird, Leistungs- und Erfolgsort auseinander: Leistungsort ist der Wohnsitz des Schuldners, Erfolgsort dagegen erst der Ablieferungsort, an den die Leistung zu übersenden ist; Bsp hierfür ist der Versendungskauf, § 447.

 

Rn 3

Soweit das Gesetz vom ›Erfüllungsort‹ (vgl §§ 447 I, 448 I, 644 II, Art 7 Nr 1 lit b EuGVVO; sowie nach allgM § 29 ZPO, vgl Staud/Bittner/Kolbe § 269 Rz 2) spricht, ist darunter der Leistungsort zu verstehen.

 

Rn 4

Bei einer Mehrzahl von Verpflichtungen können unterschiedliche Leistungsorte bestimmt werden (BayObLG NJW-RR 97, 699), so zB bei der Bürgschaft (RGZ 137, 11) oder bei der Gesamtschuld. Dies gilt auch für Leistung und Gegenleistung (BGH NJW-RR 07, 778 [BGH 24.01.2007 - XII ZR 168/04]; RGZ 49, 75; 140, 69). Es besteht jedoch eine Tendenz, eine solche Spaltung zu vermeiden (Karlsr NJW-RR 86, 351 [OLG Karlsruhe 18.10.1984 - 4 U 85/83]). Bei gegenseitigen Verträgen wird teilw auf den Ort der vertragscharakteristischen Leistung als regelmäßigen Leistungsort für beide Vertragspflichten abgestellt (BGH WM 81, 411; NJW 86, 1178; NJW 91, 3095; München VersR 01, 395; MüKoBGB/Krüger § 269 Rz 19). Die Rspr lehnt es nunmehr allerdings ab, alleine aus dem Schwerpunkt des Vertrages auf den Leistungsort für sämtliche Vertragspflichten zu schließen und verlangt das Hinzutreten weiterer Umstände (BGH NJW 04, 55; so auch Grüneberg/Grüneberg § 269 Rz 11; Staud/Bittner/Kolbe § 269 Rz 49), so va für Honoraransprüche aus dem Anwalts- (BGH NJW 04, 55 [BGH 11.11.2003 - X ARZ 91/03]; Karlsr NJW 03, 2175 [OLG Karlsruhe 17.03.2003 - 15 AR 53/02]) und Steuerberatervertrag (Berlin NJW-RR 02, 207 [LG Berlin 02.05.2001 - 54 S 28/01]). Nebenpflichten sind im Zweifel am Leistungsort der Hauptverpflichtung zu erbringen (RGZ 70, 199), so zB Rechenschaftspflichten (BGH NJW 02, 2703 [BGH 07.05.2002 - XI ZR 197/01]; Karlsr NJW 69, 1969 [LG Frankfurt am Main 25.04.1969 - 2/2 R 134/67]) und Vertragsstrafen (RGZ 69, 12).

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