Rn 8

Als Umstände des Vertrags zu beachten sind Natur und Charakter des Schuldverhältnisses, besondere Begebenheiten des Einzelfalls sowie Verkehrssitte und Handelsbrauch (BGH NJW-RR 07, 778 [BGH 24.01.2007 - XII ZR 168/04]; Staud/Bittner/Kolbe § 269 Rz 18; Lorenz JuS 14, 9 f). Für Unterlassungsansprüche bestimmt sich der Leistungsort nicht nach dem Ort der Zuwiderhandlung, sondern nach dem Wohnsitz des Schuldners (BGH NJW 74, 411 [BGH 06.11.1973 - VI ZR 199/71]). Schadensersatzansprüche sind im Fall der Naturalrestitution, § 249 I, am Ort der Schädigung zu leisten, Schadensersatz statt der Leistung oder wegen Verletzung einer Nebenpflicht an dem Ort, an dem die geschuldete Leistung hätte erbracht werden müssen bzw an dem die Nebenpflicht verletzt wurde (MüKoBGB/Krüger § 269 Rz 43). Bei Gewährleistungsansprüchen ist für den Nacherfüllungsanspruch idR auf den Leistungsort des Erfüllungsanspruchs (BGH NJW 13, 1076 [BGH 19.12.2012 - VIII ZR 96/12]; NJW 11, 2278; Celle MDR 10, 372; München [20. ZS] MDR 07, 1189 [OLG München 20.06.2007 - 20 U 2204/07]; Köln Schaden-Praxis 07, 302; Reinking NJW 08, 3612; anders BGH NJW 17, 2758 [BGH 19.07.2017 - VIII ZR 278/16]; NJW 11, 2278 [BGH 13.04.2011 - VIII ZR 220/10]; München [15. ZS] NJW 06, 449 [OLG München 12.10.2005 - 15 U 2190/05]), bei der Minderung auf den Wohn- bzw Niederlassungssitz des Verkäufers (RGZ 66, 76) und für die Rückgewähransprüche sowie den Rücktritt selbst auf den Ort, an dem sich die Sache vertragsgemäß befindet, abzustellen (Saarbr NJW 05, 906 [OLG Saarbrücken 06.01.2005 - 5 W 306/04]; Schlesw BB 12, 2318 [OLG Schleswig 04.09.2012 - 3 U 99/11]; München BeckRS 18, 24033; Staudinger/Artz NJW 11, 3121; diff: MüKoBGB/Krüger § 269 Rz 42; aA BGH NJW 11, 2078; LG Augsburg ZVertriebsR 18, 390). Nach dem EuGH bleiben die Mitgliedstaaten auch beim Verbrauchsgüterkauf für die Bestimmung des Nacherfüllungsorts zuständig, allerdings haben die Gerichte auf eine mit der VerbrGKRL vereinbare Auslegung zu achten. Der Ort muss somit für eine unentgeltliche Herstellung des vertragsgemäßen Zustands binnen einer angemessenen Frist ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher geeignet sein. Sowohl die Art des Verbrauchsgutes als auch der Zweck, für den der Verbraucher das Verbrauchsgut benötigte, sind hierbei zu berücksichtigen (s EuGH Rs C-52/18 Fülla NJW 19, 2017; dazu Augenhofer NJW 19, 1988; Feldmann EuZW 19, 601; Döll DAR 19, 536).

 

Rn 9

 

Beispiele:

Beim Kaufvertrag ist die Bestimmung des Leistungsortes nach den Umständen des Vertrags stark inhaltsabhängig, von der bloßen Zug-um-Zug-Leistung kann aber noch kein Rückschluss auf einen einheitlichen Leistungsort gezogen werden (MüKoBGB/Krüger § 269 Rz 19); bei alltäglichen Ladengeschäften ist Leistungsort der Ladenraum (Stuttg OLGE 41, 244); im Falle der Warenanlieferung wie zB für Heizöl, Kohle oder Möbel (Oldbg NJW-RR 92, 1527 [OLG Oldenburg 12.03.1992 - 1 U 179/91]) ist idR eine Bringschuld anzunehmen, so dass Leistungsort der Wohnsitz des Käufers ist (Grüneberg/Grüneberg § 269 Rz 10); ebenso beim Versandhandel (Stuttg NJW-RR 99, 1577); für den Arbeitsvertrag richtet sich der Ort der Leistung grds am Ort der Arbeitsstätte als Mittelpunkt der Leistung aus (BAG DB 83, 395; 04, 2483), doch ist hinsichtlich der Art der jeweiligen Arbeitsleistung zu differenzieren, so zB für Monteure, Bauarbeiter und Handelsreisende (LAG Baden-Württemberg DB 66, 746); für den Anwaltsvertrag ist mittlerweile nicht mehr regelmäßig vom Kanzleisitz als Leistungsort der Verpflichtungen beider Seiten auszugehen (BGH NJW 04, 54; Staud/Bittner/Kolbe § 269 Rz 49); ebenso wenig für den Steuerberatervertrag (LG Berlin NJW-RR 02, 207 [LG Berlin 02.05.2001 - 54 S 28/01]) und den Wirtschaftsprüfervertrag (BayObLG BeckRS 19, 20913); für Flugreiseverträge ist Leistungsort der Abflugsort (Frankf NJW-RR 13, 59 [LG Duisburg 31.08.2012 - 7 S 33/12]); für den Architektenvertrag ist Leistungsort idR das Bauwerk (BGH NJW 01, 1936), für Bauwerksverträge einheitlich der Ort des Bauvorhabens (BGH NJW 86, 935; Schleswig NJW-RR 10, 1111 [OLG Schleswig 25.11.2009 - 2 W 164/09]). Grds kein einheitlicher Leistungsort besteht für privatärztliche Honorarforderungen iRv Krankenhausaufnahmeverträgen (BGH NJW 04, 54 [BGH 11.11.2003 - X ARZ 91/03]), Architektenverträge (BGH NJW 86, 935) sowie Energielieferungsverträge (BGH NJW 03, 3418).

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