Rn 6

Den Parteien steht es frei, den Leistungsort ausdrücklich oder konkludent zu bestimmen. Bei der ausdrücklichen Vereinbarung in Allg Geschäftsbedingungen ist der Vorrang der Individualabrede nach der Auslegungsregel des § 305c zu beachten. Nach den allg Auslegungsregeln des BGB kann eine Parteivereinbarung über den Leistungsort auch durch schlüssiges Verhalten begründet werden, so zB bei Erfüllung durch beide Parteien unmittelbar nach Vertragsschluss am selben Ort (RGZ 102, 283). Nach § 269 III ist aber nicht bereits aus der Übernahme der Versandkosten durch den Schuldner eine Verlegung des Leistungsortes an den Versendungsort zu folgern; das Gleiche gilt für die Übernahme der Versendungsgefahr (RGZ 68, 78; 114, 408); beides auch unter Verwendung der hierfür handelsüblichen Klauseln wie ›cif‹ (cost, insurance, freight), ›fob‹ (free on board) oder den sog ›Frei-Klauseln‹ (zB ›frei Haus‹ – ausnahmsweise Bestimmung des Leistungsortes: BGH NJW 84, 567 [BGH 19.09.1983 - VIII ZR 195/81]; 97, 872 [BGH 11.12.1996 - VIII ZR 154/95]), sowie bei bloßer Vereinbarung eines Ablieferungsortes (Schlesw NJW-RR 93, 314 [OLG Schleswig 04.06.1992 - 2 U 78/91]). Keine Vereinbarung des Leistungsortes liegt außerdem bei einer Akkreditivabrede vor (BGH NJW 81, 1905 [BGH 16.01.1981 - I ZR 84/78]).

 

Rn 7

Der einmal bestimmte Leistungsort kann durch die Parteien nachträglich verändert werden (RGZ 106, 211; Schlesw IPRax 93, 95 [OLG Schleswig 04.06.1992 - 2 U 78/91]). Eine einseitige Änderung des Leistungsortes ist aber iR ständiger Geschäftsbeziehungen ausgeschlossen (RGZ 52, 135; 57, 411; 65, 331), es sei denn, der andere stimmt zu oder einem Schweigen ist ausnahmsweise Erklärungsgehalt beizumessen (RGZ 57, 410).

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