Rn 7

Grds erfordert § 267, dass die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird. Leistet der Dritte auf die Verbindlichkeit des Schuldners, so erlischt diese gem § 362 I (BGH NJW-RR 04, 983 [BGH 05.02.2004 - IX ZR 473/00]) ebenso wie für den Gläubiger bestellte Sicherheiten (BGH DB 75, 2432 [BGH 22.10.1975 - VIII ZR 80/74]). Nicht nur Befriedigung des Gläubigers selbst, sondern auch Zahlungen an Dritte rufen unter den Voraussetzungen des § 185 Erfüllungswirkung hervor.

 

Rn 8

Allgemein gilt, dass sich der Gläubiger Erfüllungssurrogate nicht von Dritten aufdrängen lassen muss (RGZ 119, 4). Hinterlegt der Dritte die Schuld oder rechnet mit einer anderen Forderung auf, erlischt die Schuld nur bei Zustimmung des Gläubigers (Staud/Bittner/Kolbe § 267 Rz 28). Eine Leistung an Erfüllungs statt ist ebenfalls nur in dieser Weise möglich (Staud/Bittner/Kolbe § 267 Rz 28; Soergel/Forster § 267 Rz 15 f; MüKoBGB/Krüger § 267 Rz 14; Grüneberg/Grüneberg § 267 Rz 4). Leistet der Dritte eine mangelhafte Sache, so erlischt die Leistungsverpflichtung nicht, sondern der Erfüllungsanspruch wandelt sich in einen Nacherfüllungsanspruch um. Wählt der Gläubiger Ersatzlieferung, haftet der Verkäufer, der Anspruch auf Mängelbeseitigung richtet sich gegen den Dritten (Kreße VersR 07, 454; zum Ganzen Schlinker AcP 207, 399 ff).

 

Rn 9

Durch die Leistung auf die fremde Schuld erwirbt der Dritte nach § 267 keine Rechte. Die Wirkungen zwischen dem die Schuld tilgenden Dritten und dem Schuldner bestimmen sich nach dem Innenverhältnis (Staud/Bittner/Kolbe § 267 Rz 30 ff; Soergel/Forster § 267 Rz 22; Erman/Artz § 267 Rz 9).

 

Rn 10

Besteht zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger keine Verbindlichkeit, müssen die Leistungen nach §§ 812 ff zurückgewährt werden. Leistet der Dritte nach § 267 auf eine fremde Schuld, ist trotz des bereicherungsrechtlichen Dreiecksverhältnisses von einer Leistung des Dritten auszugehen, so dass der Dritte auch direkt vom Gläubiger kondizieren kann (Staud/Bittner/Kolbe § 267 Rz 33 ff; Soergel/Forster § 267 Rz 25; Erman/Artz § 267 Rz 9 ff; aA Flume AcP 199, 23 f). Nur eine Anweisung des Schuldners an den Dritten gibt Anlass, die Vornahme der Tilgungshandlung als Leistung des Schuldners zu bewerten.

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