Rn 2

§ 266 findet keine Anwendung, wenn die Parteienvereinbarung oder das Gesetz etwas anderes bestimmen. Eine abweichende Parteienvereinbarung stellt va der Sukzessivlieferungsvertrag dar (Staud/Bittner/Kolbe § 266 Rz 19; zum Architektenvertrag Fuchs NZBau 19, 25). Bei Dauerschuldverhältnissen, wie zB einem Mietvertrag, ist die Leistung von vornherein periodisch zu erbringen, so dass § 266 insofern keine Anwendung findet (AnwK/Schwab § 266 Rz 3; aA offenbar Staud/Bittner/Kolbe § 266 Rz 19). Der (monatliche) Mietzins muss allerdings vollständig erbracht werden. Abweichende gesetzliche Regeln sind zB § 497 III 2 (Verbraucherdarlehensvertrag), § 1382 (Zugewinngemeinschaft), § 2331a (Pflichtteilsansprüche) oder Art 39 II WG (Inhaber eines Wechsels darf angebotene Teilzahlungen nicht zurückweisen). Eine an den Leistungsphasen des § 3 HOAI orientierte vertragliche Vereinbarung begründet im Regelfall, dass der Architekt die vereinbarten Arbeitsschritte als Teilerfolg des geschuldeten Gesamterfolges schuldet (BGHZ 159, 376; dazu Ziegler ZfBR 06, 424; vgl Fuchs NZBau 19, 25). Eine weitere Ausnahme ergibt sich aus den §§ 387 ff, insb § 389, die die Aufrechnung auch dann zulassen, wenn sich die Forderungen der Höhe nach nicht decken. Verwendet daher der Schuldner eine geringere Forderung zur Aufrechnung, so tilgt er die dem Gläubiger zustehende Forderung teilweise, was zu einer Ausnahme von § 266 führt (Staud/Bittner/Kolbe § 266 Rz 21).

 

Rn 3

§ 266 wird durch den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242) eingeschränkt (BGHZ 61, 245; Staud/Bittner/Kolbe § 266 Rz 30 ff; Lorenz NJW 13, 1341). Der Gläubiger ist trotz Unvollständigkeit der Leistung zur Entgegennahme verpflichtet, wenn zB nur ein geringfügiger Spitzenbetrag fehlt (Bremen NJW-RR 90, 7 [OLG Hamburg 25.05.1989 - 12 W 55/89]; weitere Bsp bei Grüneberg/Grüneberg § 266 Rz 8).

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