Rn 2

Eine Wahlschuld liegt vor, wenn mehrere verschiedene Einzelleistungen in der Weise geschuldet werden, dass nach der Wahl nur eine von ihnen zu erbringen ist (Grüneberg/Grüneberg § 262 Rz 1). Die Wahlschuld kann also auf die eine oder andere Art erfüllt werden (Alternativobligation), die Verbindlichkeit ist auf die eine oder andere Leistung gerichtet, von denen aber nur eine zu bewirken ist: ›duae (res) sunt in obligatione, sed una est in solutione‹. Das Wahlschuldverhältnis ist ein einheitliches Schuldverhältnis, es besteht nur ein einheitlicher Anspruch, der bis zur Wahl relativ unbestimmt, aber bestimmbar ist (MüKoBGB/Krüger § 262 Rz 2; BRHP/Lorenz § 262 Rz 2). Durch die Wahl konkretisiert sich das Schuldverhältnis rückwirkend (§ 263 II) auf den gewählten Leistungsgegenstand, weshalb sie als Gestaltungsrecht zu begreifen ist. Das Wahlrecht kann sich auf verschiedene Leistungsgegenstände (es wird wahlweise ein Schimmel oder ein Rappen gekauft) oder verschiedene Leistungsmodalitäten (Lieferzeitpunkt, Transportart) beziehen. Auch die Möglichkeit des Anspruchsberechtigten, iRd Drittschadensliquidation Leistung an den Geschädigten zu verlangen, ist eine Wahlschuld (BGH RdTW 19, 416; krit Koller RdTW 19, 441). Keine Wahlschuld liegt vor, wenn es um die Wahl verschiedener Berechnungsmethoden einer Leistung geht (BGH NJW 66, 826). Dies gilt auch für die Abrechnung eines Rechtsanwaltes (Hamm FamRZ 07, 1187), sofern nicht der Mandant entspr dem von ihm verfolgten Ziel wählen kann, ob die Vergütung durch eine Pauschale oder eine Abrechnung auf Stundenbasis erfolgt (KG NJ 19, 351 [KG Berlin 07.05.2019 - 13 U 26/18]).

 

Rn 3

Eine Wahlschuld entsteht durch Vertrag, zB Wahlrecht zwischen verschiedenen Währungen (RGZ 168, 247), Wahlrecht zwischen Geld- und Naturalpacht (BGHZ 81, 137), Wahlrecht des Sicherungsnehmers, welche von verschiedenen Sicherheiten er bei Übersicherung freigeben will (BGH NJW-RR 03, 45; WM 02, 1643; Grüneberg/Grüneberg § 262 Rz 3; MüKoBGB/Krüger § 262 Rz 13), gesetzlicher Anordnung (zB §§ 546a I; 1192 I iVm §§ 1157, 1169; § 61 I HGB) oder einer Verfügung von Todes wegen (›Wahlvermächtnis‹ § 2154; hierzu Roth/Maulbetsch NJW-Spezial 11, 615).

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