Rn 6

Die Passivvertretung durch jedes einzelne Vorstandsmitglied ist nach § 40 zwingend, es hat insoweit Einzelvertretungsmacht, sodass die Abgabe der Willenserklärung ggü einem Vorstandsmitglied als Abgabe ggü dem Verein wirkt. Auf die Kenntnis der anderen Vorstandsmitglieder kommt es nicht an; daher ist die Willenserklärung durch den Verein auch empfangen, wenn das Vorstandsmitglied sie unterdrückt (BGHZ 20, 149, 153). § 26 II 2 ist entspr anzuwenden, wenn es auf das Kennen oder Kennenmüssen von Tatsachen ankommt (BGHZ 109, 327, 331 – noch zu § 28 II aF; Reichert/Wagner Kap 2 Rz 2418 ff). Das Wissen des einzelnen Vorstandsmitglieds ist dem Vorstand und dessen Wissen wiederum nach § 166 I dem Verein zuzurechnen. Dabei ist es unerheblich, ob die Vorstandsmitglieder das Wissen privat oder in Vorstandseigenschaft erlangt haben, ob sie an dem fraglichen Geschäft beteiligt waren oder nach Kenntniserlangung aus dem Vorstand ausgeschieden sind (Reichert/Wagner Kap2 Rz 2424 mwN). Das Wissen mehrerer Vorstandsmitglieder ist zusammenzurechnen (BGHZ 109, 327, 331).

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