Rn 3

Aufwendungen sind freiwillig erbrachte Aufopferungen von Vermögenswerten, die im Interesse eines anderen liegen (BGHZ 59, 329). Freiwillig bedeutet die willentliche Selbstauferlegung des Vermögensopfers. Nicht erforderlich ist, dass die Aufwendung ›aus freien Stücken‹ vorgenommen wurde (MüKoBGB/Krüger § 256 Rz 2 f). Unter den Begriff der Aufwendungen fallen auch die so genannten Verwendungen (vgl §§ 459, 850, 994, 996, 1049). Darunter fallen Aufwendungen, die den Zweck haben, einer Sache zugute zu kommen, zB eine Sache zu erhalten, zu verbessern oder wiederherzustellen (BRHP/Lorenz § 256 Rz 5). Keine Aufwendungen sind Schäden, die der Betroffene ohne oder gegen seinen Willen erleidet (MüKoBGB/Krüger § 256 Rz 2), sowie Kosten- und Auslagenvorschüsse zur Finanzierung eines Zivilprozesses (Jerger/Zehentbauer NJW 16, 1355).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge