Rn 3

Abgesehen von der Konkurrenzfrage (o Rn 2) betrifft § 255 beim Verlust einer Sache va den Herausgabeanspruch des Geschädigten aus § 985 und ggf auch Ansprüche aus den §§ 987 ff, 823 I, soweit sie nach der Schadensersatzleistung an den Eigentümer fortbestehen. BGHZ 52, 39, 42 nennt weiter den Anspruch auf Erlösherausgabe aus § 816 I 1, räumt aber ein, dass dessen Abtretung an den Dieb keinen Sinn hat, weil dessen redlicher Abnehmer ihm entgegenhalten kann, er habe die Sache durch Kaufvertrag vom Dieb erworben sowie bezahlt und sei von Ansprüchen Dritter freizuhalten. Die weiteren nicht selten genannten Ansprüche aus den §§ 1007, 861 sind dagegen keine Ansprüche aus dem Eigentum. Dass der Dritte (als Regressschuldner) dem Schaden näher stehen müsse als der Ersatzschuldner, wie vielfach behauptet wird, ist nicht richtig: Der Schaden des Alteigentümers wird ja durch den Ersatzberechtigten voll ersetzt; der Regress gegen den Dritten betrifft nur Ansprüche, die nach dem Wegfall dieses Schadens noch übrig bleiben (das ist eben in ersten Linie § 985, wenn die Sache noch existiert).

 

Rn 4

Der Verlust eines Rechts ist selten. Angewendet worden ist die Vorschrift auf den Verlust einer Wechselurkunde (RG JW 1906, 109) und analog auf die verspätete Vorlegung eines Schecks (BGHZ 6, 55). Weiter in Betracht kommen die Verjährung oder eine andere Entwertung des Rechts. Ein vorläufiges Wertloswerden der Forderung genügt, der endgültige Verlust ist nicht erforderlich (BGHZ 6, 55, 61).

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