Rn 5

Der Ersatzschuldner braucht den Ersatz nur Zug um Zug (§§ 273, 274) gegen Abtretung der Ansprüche zu leisten. Ob diese wirklich durchsetzbar sind, spielt keine Rolle (BGHZ 6, 55, 61; BGHZ 10, 961: Verjährung). Die Ansprüche müssen nicht unmittelbar ›aufgrund‹ des Eigentums entstanden sein, § 255 wird analog angewandt, wenn die Ansprüche lediglich damit in Zusammenhang stehen (BGH NJW 10, 1961; Zugewinnausgleich, BGH FamRZ 09, 2075: Unterhalt). Hat der Ersatzschuldner den Ersatz ohne die Berufung auf § 255 geleistet, kann er über den Wortlaut der Vorschrift hinaus die Abtretung noch nachträglich fordern (RGZ 117, 335, 338; BGHZ 52, 39, 42); § 255 wird dann also zur Anspruchsgrundlage. Die Abtretung des § 985 meint die Übereignung der Sache nach §§ 929, 931 (§ 985 kann ja nicht vom Eigentum getrennt werden, vgl § 985 Rn 19).

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