Rn 6

Eine Mitwirkung des Geschädigten kann schon die Entstehung oder erst den Umfang des zu ersetzenden Schadens betreffen. I nennt nur die Entstehung, doch ist unstr auch die Mitwirkung bei der weiteren Entwicklung des Schadens gemeint. Davon geht auch II 1 am Ende aus, der ausdrücklich die Verpflichtung zur Minderung des Schadens nennt.

 

Rn 7

Irgendwie wirkt der Geschädigte fast immer an der Schadensentstehung mit, und sei es nur dadurch, dass er sich zur kritischen Zeit am Ort der Schädigung aufgehalten hat. Die nötige Einschränkung ergibt sich durch die Bezugnahme auf ein Verschulden des Geschädigten. IdR setzt ein Verschulden eine Rechts- oder Pflichtverletzung voraus. Das kommt auch bei § 254 in Betracht; Bsp für Rechtsverletzung sind etwa überhöhte Geschwindigkeit oder Nichtanlegen des Sicherheitsgurts (vgl § 21a StVO, hierzu BGH NJW 12, 2027 [BGH 28.02.2012 - VI ZR 10/11]). Bsp. für die Verletzung einer Pflicht aus einer Sonderverbindung ist das Unterlassen der Abnahme der ordnungsgemäß gelieferten Ware, wenn diese dann gestohlen wird.

 

Rn 8

Vielfach fehlt es aber an einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht. Das gilt schon bei den beiden Fallgruppen von II 1, nämlich der Pflicht zur Warnung oder Schadensabwendung bzw -minderung (s.u. Rn 18 ff). In solchen Fällen spricht man von ›Pflichten des Geschädigten gegen sich selbst‹ (BGH NJW 09, 582 [BGH 27.11.2008 - VII ZR 206/06]) oder Obliegenheiten.

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