Rn 18

Die Frage, ob ein ungewöhnlich hoher Schaden droht, kann regelmäßig nur unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls beurteilt werden. Hierbei ist maßgeblich auf die Sicht des Schädigers abzustellen und auch zu berücksichtigen, welche Höhe vergleichbare Schäden erfahrungsgemäß – also nicht nur selten – erreichen (BGH NJW-RR 10, 909 [BGH 21.01.2010 - I ZR 215/07]. Eine Obliegenheit zur Warnung nach II 1 kommt nur in Betracht, wenn die Beteiligten sich irgendwie nahe stehen. Das kann auf einem Vertrag beruhen (zB Warnung des Wartungspflichtigen vor dem ungewöhnlich hohen Ausfallschaden einer Druckerei, Hamm NJW-RR 98, 380 [OLG Hamm 17.06.1996 - 13 U 30/96]). Die Nähe kann weiter aus der schon entstandenen Schadensersatzpflicht stammen, zB Warnung an den Verursacher eines Unfalls, der Geschädigte könne die Reparaturkosten nicht aufbringen und müsse bei Ausfall des Fahrzeugs hohen Schaden fürchten (Schlesw VersR 67, 68 [OLG Schleswig 11.10.1986 - 1 U 27/66]). Die Nähe kann endlich auch daraus stammen, dass ein konkreter Schaden droht. So muss der Betreiber einer Schifffahrtsstraße darauf hinweisen, dass wegen Bauarbeiten große Schäden durch Schleifenlassen des Ankers drohen (BGH NVZ 88, 94).

 

Rn 19

Die Warnpflicht entfällt, wenn der Ersatzpflichtige den Schaden ebenso gut voraussehen konnte (BGH VersR 53, 14). Ebenso entfällt sie, wenn die Warnung erfolglos geblieben wäre (BGH DB 56, 110 [BGH 16.12.1955 - I ZR 65/54]; VersR 94, 380, doch geht es hier wohl eher um das Fehlen der Kausalität einer Unterlassung).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge