Rn 11

Der BGH hatte als Zweck des Schmerzensgeldes zunächst die Ausgleichsfunktion betont: Die Bemessung sollte nur Intensität und Dauer der erlittenen Beeinträchtigung berücksichtigen; sie sollte dem Geschädigten gleichsam ein Äquivalent an Lebensfreude gewähren (BGHZ 7, 223, 226, 229). An dieser Entscheidung war gewiss richtig, dass sie eindringlich auf die Bedeutung immaterieller Schäden und ihrer Entschädigung hingewiesen hat.

 

Rn 12

Trotzdem hat schon wenig später der GSZ (BGHZ 18, 149) entgegengesetzt entschieden: Das Schmerzensgeld könne nicht allein nach dem Ausgleichsgedanken bemessen werden; man könne nicht ›sozusagen die Schmerzen mit den Freuden saldieren, durch die der Verletzte die Erinnerung an die Schmerzen tilgen soll‹. Zu berücksichtigen sein könnten vielmehr unter dem Gesichtspunkt der Genugtuung auch der Grad des Verschuldens beim Schädiger, der Anlass der Schädigung oder eine anstößig verzögernde Regulierung des Schadens. Die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten sind einer Berücksichtigung nicht von vornherein entzogen, spielen aber regelmäßig keine relevante Rolle (BGH VersR 17, 180).

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