Rn 6

Der gewöhnliche Lauf der Dinge bildet nach 2 die Grundlage für die Gewinnschätzung. Dieser braucht, eben weil er wahrscheinlich ist, vom Geschädigten nicht bewiesen zu werden (BGH NJW 64, 661, 663 [BGH 17.12.1963 - V ZR 186/61]). Insb liegt es nach BGH NJW 00, 3287, 3288 [BGH 06.06.2000 - VI ZR 172/99] und NRW-RR 16, 793 nahe, ›nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge von einem voraussichtlich durchschnittlichen Erfolg des Geschädigten in seiner Tätigkeit auszugehen‹.

 

Rn 7

In manchen Situationen lässt sich freilich ein solcher gewöhnlicher Lauf der Dinge nicht feststellen. Das gilt etwa für die verhinderte Teilnahme an einem Preisausschreiben (BGH NJW 83, 442, 443; nicht einmal die Aufwendungen sollen hier als Mindestschaden angesetzt werden können). Auch bei einem Pferderennen gibt es keine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Favorit gewonnen hätte (Ddorf NJW-RR 86, 517 [OLG Düsseldorf 12.07.1985 - 8 U 218/84]).

 

Rn 8

Nach der Rspr ermöglicht § 252 2 eine abstrakte Schadensberechnung (etwa RGZ 101, 217; BGH NJW 88, 2234, 2236 [BGH 02.03.1988 - VIII ZR 380/86]): Im Handelsverkehr entspreche es dem gewöhnlichen Lauf der Dinge, dass ein Kaufmann Marktgängige Ware zum Marktpreis hätte verkaufen können; das Vorhandensein eines Abnehmers brauche nicht nachgewiesen zu werden. Während aber das RG aaO 219 f einen Gegenbeweis (Mangel der Verkaufsabsicht) nicht zugelassen hat, entscheidet der BGH aaO 2236 f und auch schon in NJW 64, 661, 662 f entgegengesetzt. Damit sind die Bedenken der Lit (etwa Steindorff AcP 158, 58/59, 431; Knobbe-Keuk VersR 76, 411) weitgehend ausgeräumt: Die sog abstrakte Schadensberechnung reduziert sich auf die Anwendung von § 252 2. Weiter geht nur § 376 III HGB für den Fixhandelskauf.

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