Rn 32

Anders als das Vereinsgericht ist das Schiedsgericht kein Vereinsorgan, sondern ein Entscheidungsgremium außerhalb des Vereins, das an die Stelle des staatlichen Gerichts tritt und gegen dessen Entscheidungen nur Aufhebungsantrag nach § 1059 ZPO gestellt werden kann (vgl BGH NJW 04, 2226). Die Schiedsgerichtsklausel muss in der Satzung enthalten sein (BGH NJW 04, 2226, 2227), dann ist keine gesonderte Schiedsvereinbarung erforderlich (§ 1066 ZPO). Eine durch Satzungsänderung in die Satzung neu aufgenommene Schiedsklausel gilt nicht für Mitglieder, die ihr nicht zustimmen und denen der Austritt nicht zumutbar war (BGH NJW 00, 1713 f [BGH 03.04.2000 - II ZR 373/98]). Das Schiedsgericht muss als unabhängige unparteiliche Stelle organisiert sein; liegt bloße Vereins- oder Verbandsgerichtsbarkeit vor, scheidet die Anwendung der §§ 1025 ff ZPO aus (BGH NJW-RR 18, 1402 [BGH 09.05.2018 - I ZB 53/17] Tz 12; BGH NZG 13, 713 [BGH 23.04.2013 - II ZR 74/12] Tz 17) und ein uneingeschränkter Ausschluss der staatlichen Gerichtsbarkeit ist dann nichtig (KG NZG 20, 1113). Ebenso wenn das Schiedsverfahren nicht rechtsstaatlichen Mindeststandards, wie dem Öffentlichkeitsgrundsatz bzgl mündlicher Verhandlungen, genügt (BVerfG NJW 22, 2677). Im Zweifel ist von einfacher Vereinsgerichtsbarkeit auszugehen (BGH NJW 04, 2226, 2228 [BGH 27.05.2004 - III ZB 53/03]), was den Weg zu den allg staatlichen Gerichten eröffnet.

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