Rn 20

Auch bei Nichtvermögensschäden kann Herstellung verlangt werden; § 253 beschränkt nur einen Anspruch auf Entschädigung in Geld. Zur Herstellung gehören etwa Operationen zur Beseitigung oder Verdeckung von Unfallnarben. Die Aussage, bei unverhältnismäßig hohen Kosten könne § 242 entgegenstehen (BGHZ 63, 295, 300 ff: Ausgleich über Schmerzensgeld), hat der BGH danach nie wiederholt; sie dürfte im Zeitalter der Schönheitsoperationen auch nicht richtig sein. Der Geschädigte braucht bei körperlichen Verletzungen nicht einen ›wirtschaftlichen Totalschaden‹ in Kauf nehmen. Ersatzfähig sind auch die Kosten für Maßnahmen zur Linderung der Folgen (zB rollstuhlgeeigneter Umbau des Hauses, BGH NJW 82, 757, 758 [BGH 19.05.1981 - VI ZR 108/79]; vgl zum Ersatz solchen Mehrbedarfs auch § 843). Bei beeinträchtigenden Äußerungen kommt ein Widerruf (aber keine Abbitte) in Betracht (vgl BGH NJW 53, 1386 [BGH 17.06.1953 - IV ZR 51/52]). Die Kosten der Anzeige zur Richtigstellung einer Falschmeldung können nach § 249 II verlangt werden (BGHZ 70, 39, 43).

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