Rn 39

Wenn der Geschädigt auf Dauer ein Ersatzfahrzeug erhält, muss er im Prinzip das eigene beschädigte Fahrzeug herausgeben. Er kann es aber auch selbst verwerten; dann wird der Erlös von den zu ersetzenden Kosten des Ersatzfahrzeugs abgezogen. An die Bemühungen des Geschädigten zur Verwertung werden keine hohen Anforderungen gestellt, vgl BGH NJW 17,953 [BGH 27.09.2016 - VI ZR 673/15]: BGH NJW 05, 357 f [BGH 07.12.2004 - VI ZR 119/04] verpflichtet idR nicht zur Inanspruchnahme eines Sondermarktes für Restwertaufkäufer im Internet. Wenn dort aber ohne besondere Mühe wirklich ein höherer Erlös erzielbar ist, muss dieser angerechnet werden (vgl BGHZ 154, 395, 398; NJW 05, 2541, 2542, s.o. Rn 38). Doch kann der wirklich erzielte Erlös idR auch bei der Schadensberechnung auf Gutachtenbasis zugrunde gelegt werden (BGH NJW 06, 2320 [BGH 30.05.2006 - VI ZR 174/05]). Höhere Anforderungen bestehen bei Unternehmen, die gewerblich mit dem Kfz-Handel befasst sind; diese können verpflichtet sein, weitergehende Restwertangebote, auch unter Einsatz des Internets, einzuholen, BGH NJW 19, 3139 [BGH 25.06.2019 - VI ZR 358/18]. Ein Angebot des Haftpflichtversicherers der Gegenseite braucht der Geschädigte nicht abzuwarten und auch nicht einzuholen, BGH NJW 17, 953; VersR 17, 965. Dagegen lehnt BGH NJW 06, 2179 bei Weiterbenutzung des beschädigten Wagens und bloßem Ersatz der Reparaturkosten einen Abzug wegen des Restwertes mit Recht ab. Dazu NJW-Spezial 08, 105, vgl auch Witt NJW 10, 3329, 3333.

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