Rn 67

Die Verwirkung führt zur dauerhaften Undurchsetzbarkeit des betreffenden Rechts (NK/Krebs § 242 Rz 111). Der Erhebung einer § 214 I vergleichbaren Einrede bedarf es nicht, vielmehr ist die Verwirkung – bei entspr Sachvortrag – vAw zu berücksichtigen (BGH NJW 66, 343, 345). Bei Ansprüchen führt die Verwirkung jedoch nicht zu deren vollständiger Vernichtung, sondern es kann dasjenige, was auf eine verwirkte Forderung geleistet wird, entspr § 214 II nicht zurückgefordert werden: der Anspruch bleibt insoweit Rechtsgrund (NK/Krebs § 242 Rz 112). Ein bestehender Verzug wird nicht beseitigt (BGH NJW 07, 1273, 1275 [BGH 22.11.2006 - XII ZR 152/04]). Bei Verletzung von Immaterialgüterrechten werden allein die daraus folgenden konkreten Ansprüche gegen den Rechtsverletzer verwirkt; das Recht selbst kann dem Rechtsverletzer auch weiterhin entgegengehalten werden (BGH GRUR 12, 928 [BGH 18.01.2012 - I ZR 17/11] Rz 23; BGH GRUR 13, 1161 [BGH 15.08.2013 - I ZR 188/11] Rz 21; BGH NJW 14, 1888 [BGH 06.02.2014 - I ZR 86/12]). Die Beweislast für die Voraussetzungen der Verwirkung trägt der Verpflichtete, wobei der Berechtigte jedoch rechtserhaltende Maßnahmen substantiiert darzulegen hat (BGH NJW 58, 1188 f; 66, 343, 345; BGHZ 67, 56, 68).

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