Rn 1

Der Käufer haftet im Außenverhältnis den Nachlassgläubigern ab wirksamem Abschluss eines Erbschaftskaufs mit dem wirklichen Erben (BGH NJW 63, 345 [BGH 31.10.1962 - V ZR 24/61]; 67, 1128, 1131 [BGH 02.02.1967 - III ZR 193/64]) neben diesem als Gesamtschuldner (§§ 421 ff). Dieses gilt unbeschadet der Regel des § 2378 (I 2). Es liegt ein gesetzlicher Schuldbeitritt vor, der durch die Vertragsparteien nicht abdingbar ist (II). Die Haftung auf den erworbenen Nachlass zu beschränken ermöglicht § 2383. Der Verkäufer kann durch eine Schuldübernahme (§ 414, 415) frei werden (BGHZ 26, 91, 97). Die Haftung des Käufers erlischt durch Vertragsaufhebung vor (teilw) Erfüllung und Anzeige an das Nachlassgericht.

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