Gesetzestext

 

Die Vorteile, welche sich aus dem Wegfall eines Vermächtnisses oder einer Auflage oder aus der Ausgleichungspflicht eines Miterben ergeben, gebühren dem Käufer.

 

Rn 1

Der Vorteil aus dem Wegfall eines Vermächtnisses (§§ 2160 ff), einer Auflage (§ 2196) oder einer Ausgleichungspflicht eines anderen Miterben (§§ 2055 ff) kommt dem Käufer zu Gute, der wirtschaftlich und schuldrechtlich so wie der Erbe stehen soll. Entspr gilt bei Wegfall von Pflichtteilslasten, Nacherbrechten, Testamentsvollstreckung oder einer Teilungsanordnung nach Vertragsabschluss. Der Wegfall eines Vermächtnisses oder Auflage vor Vertragsabschluss kann zur Anfechtung gem § 119 II berechtigen. Abw Parteivereinbarungen sind möglich.

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