Rn 3

Vgl § 2353 Rn 23 ff. Das Gericht, erachtet die erforderlichen Tatsachen für festgestellt (§ 2359), stellt dieses per Feststellungsbeschl fest und ordnet (ohne Ermessensspielraum; Frankf 17.5.22 – 21 W 39/22 Rz 68) mangels Widerspruchs (§ 352 I FamFG) die Zeugniserteilung an; ein Entlassungsantrag schadet nicht (München FamRZ 10, 1698). Andernfalls weist es mit Begründung den Antrag als unzulässig oder unbegründet zurück. Bei behebbaren Mängeln des Antrags gibt es Gelegenheit, innerhalb einer Frist die Mängel zu beseitigen (MüKo/Grziwotz Rz 16). Erklärt ein Beteiligter (§ 345 III FamFG) seinen Widerspruch, verfährt das Gericht nach § 352 II FamFG. Ist über die Testamentsvollstreckung ein Zivilprozess anhängig, kann das Gericht das Verfahren aussetzen (§ 21 FamFG).

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