Rn 2

Es gelten die entspr Bestimmungen des Erbscheinverfahrens (Hamm FamRZ 00, 487), nach § 354 FamFG auch die §§ 352, 353 FamFG. Der Sachverhalt ist vAw zu ermitteln (§§ 26 FamFG). Streng- und Freibeweis sind zulässig (§§ 29, 30 FamFG). Der Grds der Gewähr rechtlichen Gehörs der Testamentserben und ggf der gesetzlichen Erben folgt schon aus Art 103 GG (BGH NJW 63, 1972, 1973 [BGH 05.07.1963 - V ZB 7/63]). Zuständig, auch wenn ein Hof zum Nachlass gehört (BGH NJW 72, 582 [BGH 28.01.1972 - V ZB 29/71]; aA Hamm NJW 53, 224 [BGH 18.11.1952 - I ZR 218/52]), ist das Nachlassgericht (§ 2353 Rn 11), funktionell mangels Übertragung der Richter (§ 16 I Nr 6, 7 RPflG; s.a. § 2353 Rn 11). Die internationale Zuständigkeit richtet sich nach § 4 EuErbVO (§ 2353 Rz 11; MüKo/Grziwotz Rz 3). Voraussetzung der Erteilung ist ein formloser Antrag (§ 23 FamFG), der auf die Erteilung eines bestimmten Testamentsvollstreckerzeugnisses gerichtet ist. Ihm muss ohne Ergänzungen und Einschränkungen entsprochen werden können. Das Gericht ist an den Antrag gebunden (Hamm FamRZ 05, 70). Hilfsanträge sind zulässig. Antragsberechtigt ist nach Annahme des Amtes (§ 2202) der Testamentsvollstrecker (Hamm FamRZ 05, 70; ZEV 11, 648, 649). Die Beantragung des Zeugnisses ist idR eine Annahme. Im Fall der Ernennung mehrerer Testamentsvollstrecker kann jeder einzeln analog § 2357 I 2 ein gemeinschaftliches Zeugnis beantragen. Sind bei einer Erbengemeinschaft für die einzelnen Miterben verschiedene Testamentsvollstrecker bestimmt, kann bis zur Auseinandersetzung jeder von diesen für die weiteren ein Zeugnis beantragen (NK/Kroiß Rz 2). Nachlassgläubiger können gem §§ 792, 896 ZPO den Antrag stellen. Nicht antragsberechtigt ist der Erbe (Hamm FamRZ 00, 487, 488; BayObLG FamRZ 95, 124; Staud/Herzog Rz 17; aA MüKo/Grziwotz Rz 6; Brox/Walker ErbR Rz 626). Notwendige Angaben richten sich sinngemäß nach § 2354, wobei statt auf das Erbrecht des Erben bzw die Erbfolge auf die Benennung bzw das Amt als Testamentsvollstrecker abzustellen ist. Auch Abweichungen vom Regeltyp der Abwicklungsvollstreckung (vgl §§ 2203–2206, 2208f, 2222f) im Aufgabenbereich und in der Verfügungsbefugnis sind anzugeben (I 2; vgl BayObLG FamRZ 90, 474, 475; 913; NJW-RR 99, 1463, 1464; Hamm FamRZ 05, 70); zB wenn Dauervollstreckung (§ 2209 1 Hs 2) angeordnet ist (BGH Rpfleger 96, 289; BayObLG FamRZ 92, 1354; Zweibr FamRZ 98, 581). Der Nachweis der Angaben entspr § 2354 Nr 1 u 2 aF (s § 353 FamFG) und ggf die Staatsangehörigkeit des Erblassers ist durch öffentliche Urkunden (§ 2356), der der übrigen Angaben durch Versicherung an Eides Statt (§ 2356 II, 2357 IV) zu erbringen. § 345 III FamFG als ergänzende lex specialis zu § 7 II FamFG bestimmt, wer Beteiligter ist. Zur die das Verfahren beendende Rücknahme des Antrages s München FGPrax 19, 229 [OLG München 03.09.2019 - 31 Wx 118/18].

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