Rn 2

Der Auskunftsanspruch (II, § 260) des wahren Erben setzt nicht voraus, dass der Scheinerbe den Erbschein im Besitz hat (Staud/Herzog Rz 9; Erman/Simon Rz 4) oder Erbschaftsbesitzer (§ 2027) ist. Anspruchsgegner kann auch der Miterbe mit unrichtig ausgewiesener Erbquote (Staud/Herzog Rz 9; aA Zimmermann Rz 534) oder ein Gläubiger (§ 792 ZPO; MüKo/Grziwotz Rz 13) sein. Der Anspruch beinhaltet Auskunft über Erbschaftsgegenstände und den Bestand der Erbschaft, dh Vorlage eines Bestandsverzeichnisses (§ 260) und uU eidesstattliche Versicherung (§ 261).

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