Rn 2

Es müssen mehrere Erben vorhanden und der Nachlass bereits geteilt sein. Bis zur Teilung kann die Haftung gem § 2059 I 1 auf den ungeteilten Nachlass beschränkt werden, nachher haftet der Miterbe als Gesamtschuldner noch nicht befriedigten Pflichtteilsgläubigern idR mit seinem gesamten Eigenvermögen (vgl § 2058; Klingelhöffer Rz 93). Deshalb gewährt § 2319 1 ein nicht disponibles (vgl § 2324) Leistungsverweigerungsrecht bis zur Höhe des eigenen Pflichtteils, selbst wenn der Erbe das Recht auf Beschränkung der Erbenhaftung verloren hat (Staud/Otte Rz 2). Es wirkt bis zur Höhe des eigenen Pflichtteils schuldbefreiend (MüKo/Lange Rz 3). Das Recht wirkt auch ggü Regressansprüchen anderer Miterben nach § 426 (Erman/Röthel Rz 2). Ist der Erbteil des Pflichtteilsberechtigten mit zu erfüllenden Auflagen und Vermächtnissen beschwert (vgl § 2306 I), sind diese mindernd bei der Bemessung der Höhe des Leistungsverweigerungsrechts zu berücksichtigen (hM, MüKo/Lange Rz 3; v Olshausen FamRZ 86, 524, 527 f; aA RGRK/Johannsen Rz 2). Lebte der Miterbe mit dem Erblasser in Zugewinngemeinschaft, berechnet sich sein (geschützter) Pflichtteil nach dem um ¼ erhöhten gesetzlichen Erbteil (§ 1371 I; Damrau/Lenz Rz 4), so dass sich der Pflichtteil der Abkömmlinge und Eltern entspr mindert. Anderes gilt, wenn die Voraussetzungen des § 1371 II, III vorliegen. Zum überlebenden Lebenspartner vgl §§ 6, 7, 10 I, VI LPartG.

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