Rn 1

Die §§ 23052307 sichern dem mit einem Erbteil bzw Vermächtnis bedachten Pflichtteilsberechtigten eine Mindestbeteiligung am Nachlass. Der erbende Pflichtteilsberechtigte soll nicht schlechter stehen als der völlig enterbte. Dazu gewährt § 2305 1 einen Pflichtteils restanspruch als in der Höhe begrenzten Pflichtteilsanspruch (RGZ 93, 3, 9); wenn der durch Verfügung vTw zugewandte Erbteil unzureichend ist. Er ist als Geldanspruch auf Ergänzung in der Auseinandersetzung geltend zu machen (§ 2046) und richtet sich gegen die Miterben.

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