Rn 1

Die Norm soll berechtigte lebzeitige Interessen des Erblassers an einer Schenkung auf den Todesfall (vgl BGH NJW 53, 182, 183 [BGH 12.11.1952 - IV ZB 93/52]) mit der Gefahr der Umgehung erbrechtlicher Vorschriften, insb Formerfordernissen und Ansprüchen von Nachlassgläubigern und Pflichtteilsberechtigten, in Einklang bringen (Staud/Marotzke § 1922 Rz 56). Denn die Schenkung vTw gleicht in ihrer wirtschaftlichen Wirkung letztwilligen Zuwendungen, indem jeweils das Zugewendete erst im Todesfall in das Vermögen des Beschenkten übergeht, also Rechtsverhältnisse für die Zeit nach dem Tod des Erblassers geordnet werden (Brox/Walker ErbR R 740). § 2301 unterwirft deshalb Schenkungen vTw den Vorschriften über Verfügungen vTw (I 1). Das Rechtsgeschäft unter Lebenden wird in eine erbrechtliche Verfügung vTw umgedeutet (Harder 95 ff). Anderes gilt, wenn der Schenker die Schenkung vollzogen hat. Dann liegt ein lebzeitiges Geschäft vor. Es gelten die Vorschriften über die Schenkungen unter Lebenden (II).

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