Rn 3

Vertragsmäßige Verfügungen des Zurücktretenden werden unwirksam, soweit der Rücktritt reicht. Einseitige Verfügungen treten nach § 2299 III (§ 2299 Rn 3) im Zweifel außer Kraft. Vertragsmäßige Verfügungen des anderen Vertragschließenden werden nur bei vorbehaltenem Rücktritt unwirksam, § 2298 II 1, III (BGH NJW 21, 1455 [BGH 27.01.2021 - XII ZB 450/20] Rz 11). Bei der Ausübung eines gesetzlichen Rücktrittsrechts (§§ 2294, 2295) gelten für seine vertragsmäßigen Verfügungen §§ 2279, 2085.

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