Rn 2

Im Vertrag muss der Rücktritt vorbehalten sein. Die Parteien können ihn aber auch in einem Nachvertrag vereinbaren. Enthält dieser nur einen Rücktrittsvorbehalt, gilt § 2290 II, nicht § 2275 (MüKo/Musielak Rz 4). Das Rücktrittsrecht aus § 2293 kann mit anderen Worten bezeichnet werden (›widerrufen‹, ›aufheben‹). Der Vorbehalt, abw letztwillige Verfügungen errichten zu können, wird idR einen Änderungsvorbehalt (§ 2289 Rn 6), nicht den Vorbehalt, vom ganzen Vertrag zurückzutreten, meinen (BayObLG FamRZ 89, 1353, 1354). Eine Wiederverheiratungsklausel in einem Ehegattenerbvertrag enthält idR einen (stillschweigenden) Rücktrittsvorbehalt des Überlebenden.

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