Rn 4

Neben den vom G in I genannten tatsächlichen Handlungen, die das Vermögen des Erblassers mindern, sind auch Verbrauch, Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung durch Handlungen des Erblassers eingeschlossen (BGH NJW 94, 317 [BGH 03.11.1993 - IV ZR 36/93]). Zur ordnungsgemäßen Verwaltung oder zum Erhalt des Gegenstandes ist er aber nicht verpflichtet (BGH aaO). In der Lit wird eine Beschädigung durch Unterlassen für möglich erachtet (MüKo/Musielak Rz 2; Siegmann ZEV 94, 38, 39; zu Recht aA NK/Seiler Rz 10). II erfasst die entgeltliche oder schenkweise Veräußerung oder Belastung des Gegenstandes (Kobl FamRZ 05, 1280, 1281). Verpflichtet sich der Erblasser in Beeinträchtigungsabsicht zur Veräußerung des Gegenstandes, bleibt das Vermächtnis entgegen § 2169 IV wirksam (BGH NJW 59, 2252, 2253 f [BGH 30.09.1959 - V ZR 66/58]).

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