Rn 3

Der Dritte ist nicht durch § 2285 gehindert, seine Anfechtung ganz oder zT auf Gründe zu stützen, die der Erblasser erfolglos vorgetragen hat, so dass gegen diesen rechtskräftig festgestellt wurde, dass sein geltend gemachtes Anfechtungsrecht nicht besteht. Durch das Urt erlischt dieses Recht nicht materiell-rechtlich (BGH NJW 52, 419). Die Rechtskraft des Urt wirkt nicht gegen den Dritten gem § 325 ZPO, da dieser ein eigenes Recht geltend macht. Eine entspr Anwendung des § 2285 scheidet aus, da die Anfechtung durch den Dritten im Einklang mit der Handlung des Erblassers steht (AK/Finger Rz 5; Erman/Kappler Rz 2; Grünewald/Weidlich Rz 2; R/B/M/Mayer Rz 7; MüKo/Musielak Rz 6; aA RGRK/Kregel Rz 4).

 

Rn 4

Die Beweislast dafür, dass das Anfechtungsrecht des Erblassers beim Erbfall erloschen war, trägt, wer behauptet, das Recht nach § 2285 sei nicht entstanden (Stuttg FamRZ 82, 1137, 1138). Der Anfechtungsgegner hat Fristablauf oder Bestätigung bzgl des Rechts des Dritten zu beweisen (BayObLG ZEV 95, 105, 106; Ddorf NJW-RR 07, 947, 958 [OLG Düsseldorf 31.10.2006 - I-3 Wx 154/06]; BaumgLP/Schmitz Rz 1; aA MüKo/Musielak Rz 8).

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