Entscheidungsstichwort (Thema)

Anfechtung wegen der Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten. Anfechtungsfrist. Kenntnis vom Anfechtungsgrund. Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs. Tragen der Feststellungslast

 

Leitsatz (amtlich)

1. Zu den Voraussetzungen der Kenntnis als Beginn der Anfechtungsfrist für den überlebenden Teil beim gemeinschaftlichen Testament und zur Frage der Feststellungslast.

2. Reicht der Beschwerdeführer im Verfahren betreffend die Ankündigung der Erteilung eines Erbscheins beim AG eine mit Gründen versehene Beschwerde ein (3.4.), deren weitere Begründung er sich ohne nähere Angaben vorbehält, beantragt der Beschwerdegegner sodann die Zurückweisung des Rechtsmittels (11.4.) und entscheidet das LG, dem die Sache nach Nichtabhilfe vorgelegt wird (13.5.), ohne Setzung einer Frist zur weiteren Beschwerdebegründung unter dem 26.5. zum Nachteil des Beschwerdegegners, so kann dieser hieraus eine Verletzung rechtlichen Gehörs wegen einer vorzeitig ergangenen Entscheidung über die Erstbeschwerde jedenfalls dann nicht herleiten, wenn er bis zur Hinausgabe des Beschlusses aus dem Geschäftsbetrieb des Tatsachengerichts (8.6.) nicht - entscheidungserheblich - vorgetragen hat.

 

Normenkette

BGB §§ 2079-2080, 2281 Abs. 1 analog, § 2283 Abs. 1, § 2285 analog; FGG §§ 12, 18; GG Art. 103 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Aktenzeichen 25 T 479/06)

AG Düsseldorf (Aktenzeichen 90a VI 19/03)

 

Tenor

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

Der Beteiligte zu 1) hat der Beteiligten zu 2) die ihr im dritten Rechtszug notwendig entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Wert des Beschwerdegegenstandes: Bis 300.000 EUR.

 

Gründe

I. Der Erblasser hinterlässt aus seiner ersten Ehe einen Sohn, den am 27.3.1944 geborenen D.U.

In seiner zweiten, am 16.9.1996 geschlossenen Ehe war der Erblasser mit M. verheiratet.

Mit ihr schloss der Erblasser am 17.12.1996 einen notariellen Erbvertrag, in dem die zweite Ehefrau den Erblasser zum Alleinerben einsetzte und der Erblasser seine zweite Ehefrau zu seiner Alleinerbin einsetzte. Zum Ersatzerben setzten beide D.U., den Sohn des Erblassers, ein.

Unter dem 23.10.1997 schlossen der Erblasser und seine zweite Ehefrau einen notariellen Ergänzungserbvertrag, nach dem sie sich das Recht vorbehielten, von den erbvertraglichen Bestimmungen des Erbvertrages vom 17.12.1996 zurückzutreten, und die Befugnis einräumten, nach dem Tode des Erstversterbenden die Testierungen im Erbvertrag vom 17.12.1996 und die Testierung des Ergänzungserbvertrages abzuändern bzw. aufzuheben. Sodann setzten sie unter Ziff. III. zum Erben des Längstlebenden und zum Ersatzerben den Beteiligten zu 1) ein.

Am 3.11.1997 änderten der Erblasser und seine zweite Ehefrau mit handschriftlicher letztwilliger Verfügung die notariellen Urkunden vom 17.12.1996 und 23.10.1997 dahingehend, dass der Letztlebende nicht dazu berechtigt sei, die unter Ziff. III. des notariellen Ergänzungserbvertrages vom 23.10.1997 getroffene Regelung abzuändern und/oder zu ergänzen. Diese Regelung sollte abschließend sein.

Nach dem Tod der zweiten Ehefrau am 16.5.1999 errichtete der Erblasser vor der Notarin R. unter dem 20.5.1999 ein Ergänzungstestament. Im Vorspann wurden die Erbverträge vom 17.12.1996 und 23.10.1997 aufgeführt. Danach hob der Erblasser die Einsetzung des Beteiligten zu 1) zum Erben des Längstlebenden und zum Ersatzerben auf und setzte zu seinem Erben Herrn H. ein.

Unter dem 13.4.2000 errichtete der Erblasser notariell ein weiteres Ergänzungstestament, in dem er unter Voranstellung der letztwilligen Verfügungen vom 17.12.1996, 23.10.1997 und 20.5.1999 und unter Aufhebung des Ergänzungstestamentes vom 20.5.1999 die M.-Stiftung zu seinem Erben und zur Ersatzerbin die Beteiligte zu 2), S., einsetzte.

Nach Eheschließung mit der Beteiligten zu 2) am 21.5.2001 errichtete der Erblasser am 5.9.2001 ein weiteres notarielles Ergänzungstestament, in dem er unter Voranstellung der notariellen letztwilligen Verfügungen vom 17.12.1996, 23.10.1997, 20.5.1999 sowie 13.4.2000 seine vorherigen letztwilligen Verfügungen aufhob und zu seiner Erbin die Beteiligte zu 2) einsetzte.

In einem weiteren notariellen Ergänzungstestament vom 13.12.2001 erteilte der Erblasser der Beteiligten zu 2) als Erbin Auflagen hinsichtlich seiner Beisetzung. Im Übrigen bestätigte er das Ergänzungstestament vom 5.9.2001.

Der Beteiligte zu 1) hat unter Berufung auf die letztwilligen Verfügungen vom 17.12.1996, 23.10.1997 und 3.11.1997 die Erteilung eines ihn als Alleinerben ausweisenden Erbscheins beantragt.

Die Beteiligte zu 2) hat unter Berufung auf das Testament vom 5.9.2001 einen sie als Alleinerbin ausweisenden Erbschein beantragt.

Sie hat unter dem 5.8.2003 den notariellen Ergänzungserbvertrag vom 23.10.1997 sowie das privatschriftliche gemeinsame Testament vom 3.11.1997 wegen Übergehung ihrer Person als pflichtteilsberechtigte Ehefrau angefochten.

Am 6.2.2004 hat das AG Düsseldorf zunächst den Erbscheinsantrag des Beteiligten zu 1) zurückgewiesen und einen die Beteiligte...

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