Rn 2

Die Frist beginnt bei Anfechtung des Erblassers wegen Drohung (§ 2078 II Alt 2) mit Beendigung der Zwangslage (§ 124 Rn 4), ansonsten ab Kenntnis vom Anfechtungsgrund (BGH NJW 16, 2566 [BGH 25.05.2016 - IV ZR 205/15] Rz 17). Kenntnis bedeutet sichere und überzeugte Kenntnis aller wesentlicher Tatumstände (Kobl 26.3.15 – 3 U 813/14), wobei an sie nicht zu geringe Anforderungen gestellt werden, zumal es oft noch auf eine hinreichende innere Überzeugungsbildung des Erblassers ankommt (BGH NJW 11, 224, 226). Diese als innere Tatsache wird idR auf äußeren Vorfällen aufbauen (BGH WM 73, 974, 975). Ein Rechtsirrtum ist nur beachtlich, wenn er die Unkenntnis einer die Anfechtung begründenden Tatsache zur Folge hat (BGH ZEV 11, 422, 423). Demnach beginnt die Frist nicht, glaubt der Erblasser irrtümlich, der Erbvertrag sei unwirksam, zB bereits (aus anderem Grund) wirksam angefochten worden (Hamm FamRZ 94, 849, 851; Rostock ZErb 11, 86). Der Irrtum ist unbeachtlich, wird über die rechtliche Beurteilung eines Anfechtungstatbestandes selbst (BGH aaO; KG NJW 63, 766, 767 [KG Berlin 03.01.1963 - 1 W 2345/62]) oder über die rechtlichen Voraussetzungen des Anfechtungsrechts geirrt (Hamm aaO; zum Irrtum über die fortbestehende Bindungswirkung eines Erbvertrags und seine Anfechtungsbedürftigkeit s BGH aaO mit Köln FGPrax 10, 241, 243 [OLG Köln 21.07.2010 - 2 Wx 81/10]: im Falle des Motivirrtums sei Rechtsirrtum niemals beachtlich; BayObLG NJW-RR 97, 1027, 1030 [BayObLG 23.04.1997 - 1 Z BR 140/96]; München 1.12.11 – 31 Wx 249/10). Für die Hemmung gelten §§ 206, 210 entspr (II 2).

 

Rn 3

Der Anfechtungsgegner hat den Ausschluss des Anfechtungsrechts durch Fristablauf als rechtsvernichtende Tatsache zu beweisen (hM; BayObLG FamRZ 95, 1024, 1025; 01, 1254; Ddorf FamRZ 07, 1272, 1275). Der Erblasser muss entspr Behauptungen aber substantiiert bestreiten. Sonst gilt § 138 III ZPO.

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