Rn 10

Die Wirksamkeit bzw Unwirksamkeit des Erbvertrags kann noch zu Lebzeiten des Erblassers mittels Feststellungsklage geltend gemacht werden (Vor § 2274 Rn 13). Die Beweislast für den Anfechtungsgrund (BGH NJW 63, 246, 248), Zugang und bei § 2078 für die Ursächlichkeit des Irrtums für die Verfügung (BayObLG FamRZ 90, 211) hat, wer sich darauf beruft. Die Rspr stellt strenge Anforderungen (BayObLG NJW-RR 06, 372, 375; München ZEV 07, 530, 531 [OLG München 27.07.2007 - 31 Wx 51/07]). Bei § 2079 vermutet 2 die Ursächlichkeit. Zum Fristablauf s § 2283 Rn 3.

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