Rn 4

Einseitige Änderungen durch letztwillige Verfügung sind möglich, soweit nur einseitige Verfügungen betroffen sind oder der überlebende Ehegatte ggü der wechselbezüglichen Verfügung des gemeinschaftlichen Testaments begünstigt wird (BGHZ 30, 266).

 

Rn 5

Die Anfechtung des Testaments ist wegen der Widerrufsmöglichkeit ausgeschlossen. Der Widerruf selbst ist aber nach § 2078 anfechtbar. Ein Widerruf des Widerrufs ist dagegen unzulässig; § 2257 findet keine Anwendung (Staud/Kanzleiter Rz 26).

 

Rn 6

Verfügungen unter Lebenden bleiben jedem Ehegatten grds uneingeschränkt möglich. Im Falle der Entwertung testamentarischer Verfügungen auf diesem Wege schützt den anderen Teil das Widerrufsrecht (I 1). § 2287 ist unanwendbar (BGHZ 87, 23; aM Soergel/Leiß Rz 46). Eine Mitteilungspflicht in Form des § 2296 besteht nicht.

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