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Im gemeinschaftlichen Testament verfügen Ehegatten oftmals, dass der Nachlass des Erstversterbenden zunächst an den überlebenden Teil und dann an einen Dritten, etwa ein Kind, fallen soll. Zweifelhaft kann dabei sein, welches Regelungsmodell die Erblasser wollten: So kann der überlebende Ehegatte als Vorerbe und der Dritte als Nacherbe (§ 2100) eingesetzt sein, so dass der Dritte als Erbe des Zweit- und Nacherbe des Erstverstorbenen zwei getrennte Nachlässe erhält (sog Trennungslösung). Auch ist möglich, dass der überlebende Ehegatte Vollerbe werden und das vereinigte Vermögen beider Ehegatten später an den Dritten als Schlusserben gehen soll (sog Einheitslösung; vgl BayObLG NJW-RR 91, 968 [BayObLG 15.03.1991 - BReg 1 a Z 33/90]). Schließlich kommt auch in Betracht, dass der Dritte den Erstversterbenden sogleich beerben, der überlebende Ehegatte aber ein Nießbrauchsvermächtnis am Nachlass bekommen soll. Als ›Dritter‹ können auch mehrere Personen eingesetzt werden, uU sogar pauschal ›die Angehörigen‹ (München ZEV 12, 367 [OLG München 15.05.2012 - 31 Wx 244/11]).

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